Hinweisgebersystem.
Mit dem Hinweisgebersystem möchten wir über Fehlverhalten in unserem Unternehmen informieren, um Verstöße umgehend und nachhaltig aufzuklären.
Herbrand Unternehmensgruppe
Das Hinweisgebersystem der Herbrand-Gruppe.
Jede Person, unabhängig von ihrer aktuellen oder früheren beruflichen Rolle – ob als Mitarbeiter, ehemaliger Mitarbeiter, Lieferant, Kunde oder ein sonstiger externer Dritter – ist ausdrücklich dazu berechtigt Hinweise zu geben. Zögern Sie daher nicht, uns über das Hinweisgebersystem Informationen über mögliche Rechtsverstöße oder verdächtige Aktivitäten mitzuteilen, damit wir entsprechende Maßnahmen ergreifen und die Integrität unseres Unternehmens sicherstellen können.
Die Abgabe von Hinweisen kann persönlich, per Brief, per Telefon oder per E-Mail erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Richten Sie die Hinweise an das Compliance-Management der Herbrand-Gruppe unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 02832 – 124 266
E-Mail:
Postanschrift:
(Bitte Ihre Post mit -Vertraulich- kennzeichnen)
Herbrand GmbH
Compliance Management
Wettener Straße 18
47623 Kevelaer
Falls Sie Ihre Hinweise anonym abgeben möchten, bitten wir Sie, den Fall besonders ausführlich darzulegen und ggf. mit weiteren Unterlagen, Fotos, Videos etc. an uns zu senden. Das Compliance-Management der Herbrand-Gruppe wird den Hinweisen unverzüglich nachgehen.
Hinweise:
Das Hinweisgebersystem der Herbrand-Gruppe dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen und Meldungen zu vermeintlichen oder tatsächlichen Verstößen gegen geltende Gesetze oder Richtlinien. Eine Auflistung der zur Herbrand-Gruppe gehörenden Unternehmen finden Sie unter folgendem Link: www.herbrand.de/die-unternehmensgruppe
Für allgemeine Beschwerden oder sonstige Anfragen steht dieses System nicht zur Verfügung. Grundsätzlich sollen über das System nur Hinweise abgegeben werden, bei denen der Hinweisgeber im guten Glauben ist, dass die von ihm übermittelten Tatsachen zutreffen. Ist das nicht gegeben, sind diese Sachverhalte als Vermutung, Wertung oder Aussage anderer Personen darzustellen und nicht als Tatsache. Nicht im guten Glauben ist ein Hinweisgeber, wenn ihm bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen, dass ein gemeldeter Sachverhalt unwahr ist. Hinweisgeber machen sich strafbar, wenn diese trotz besseren Wissens unwahre Tatsachen über andere Personen behaupten.
Hinweisgeber sowie die übermittelten Hinweise bzw. Sachverhalte und Bezüge zum Hinweisgeber werden im Rahmen der geltenden Gesetze streng vertraulich verarbeitet.
Alle gemeldeten Hinweise und Sachverhalte können unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt das Ansehen der Betroffenen, des Unternehmens, der Hinweisgeber und/oder Dritten stark schädigen. Aus diesem Grund werden diese gemäß der sich aus den Datenschutzgesetzen ergebenden Pflichten und darüber hinaus streng vertraulich behandelt.